Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Vertragspartner, Geltungsbereich, Allgemeines,
1.1 Vertragspartner des Lieferanten ist die Gebrüder Fabian GmbH („Gebrüder Fabian“), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 92568.
1.2 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder sie ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn Gebrüder Fabian diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder sie ergänzender Vertragsbedingungen des Lieferanten die Leistung des Lieferanten vorbehaltlos angenommen wird. Etwaige früher vereinbarte, diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen des Lieferanten werden nicht länger anerkannt. Ist der Lieferant mit der ausschließlichen Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht einverstanden, so hat er Gebrüder Fabian unverzüglich mit gesondertem Schreiben hierüber zu informieren. Für diesen Fall behält sich Gebrüder Fabian vor, die Annahme der Lieferung zu verweigern.
1.3 Für Einkäufe von NE-Metallen gelten ergänzend die „Usancen des Metallhandels“, herausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e.V. in der jeweils gültigen Fassung. Im Fall von Widersprüchen haben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

2. Bestellungen, Form
2.1 Bestellungen von Gebrüder Fabian für Lieferungen des Lieferanten sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich, in Textform oder per Fax erfolgen oder wenn sie im Nachgang zu einer mündlichen oder fernmündlichen Bestellung von Gebrüder Fabian nochmals schriftlich, in Textform oder per Fax bestätigt werden.
2.2 Maßgebend für den Umfang und die Art der Leistung ist allein die von Gebrüder Fabian erteilte Auftragsbestätigung.
2.3 Soweit Bestellungen von Gebrüder Fabian Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, gehen die Konditionen und Regelungen der Bestellung den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2.4 Abrufe, Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Vertragsänderungen oder -ergänzungen oder sonstige Erklärungen müssen jeweils entweder schriftlich, in Textform oder per Fax erfolgen.

3. Änderungen des Leistungsgegenstands, Qualität
3.1 Der Lieferant prüft, ob die in einer Auftragsbestätigung von Gebrüder Fabian für eine Lieferung des Lieferanten enthaltene Leistungsbeschreibung, oder sonstige im Zusammenhang mit der Lieferung erteilte Weisungen von Gebrüder Fabian fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder sonst zur ordnungsgemäßen Ausführung der Lieferung ungeeignet sind und wird Gebrüder Fabian diesen Umstand sowie die Folgen hieraus unverzüglich unter Angabe eines Änderungsvorschlags schriftlich, in Textform oder per Fax mitteilen.
3.2 Der Lieferant übernimmt für die gelieferte Ware das volle Beschaffungsrisiko und die Gewähr, dass diese die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat. Liegen Lieferungen an Gebrüder Fabian Proben und Muster zugrunde, so gelten die Beschaffenheiten dieser Proben und Muster als vom Lieferanten zugesichert.
3.3 Erfolgen Lieferungen an Gebrüder Fabian auf der Grundlage früherer Lieferungen oder im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung, ist der Lieferant verpflichtet, Gebrüder Fabian vor Lieferung über Änderungen der Zusammensetzung und Inhaltsstoffe der Ware zu informieren.
3.4 Sämtliche Lieferungen müssen frei sein von ionisierender Strahlung, die über die natürliche Eigenstrahlung hinausgeht, sowie frei sein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern. Ist der Lieferant Unternehmer, gelten ergänzend die diesbezüglichen Regelungen der „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Stahlschrott“, der „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von legiertem Eisen- und Stahlschrott“ sowie der „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Giessereistahlschrott“ (im Folgenden zusammengefasst „Handelsübliche Bedingungen“).
3.5 Den Lieferungen sind ordnungsgemäße Versandpapiere beizufügen, welche Angaben über die handelsübliche Materialbezeichnung, Menge bzw. Gewicht, Empfangsstelle und Bestellnummer enthalten. Entsprechendes gilt für die Einhaltung umweltrechtlicher Anforderungen an die Überwachung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, der Nachweisverordnung, dem Gefahrgutrecht, dem Verbringungsrecht, o.ä. Bei Anlieferung verschiedener Materialien ist eine Ladeliste beizufügen. Soweit nicht anders vereinbart, darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden. Etwaige Sortierkosten, die aus Mängeln bei der Lieferung resultieren, gehen zu Lasten des Lieferanten.
3.6 Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung sowie durch seine Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant versichert, dass die von ihm gelieferten Waren sein Eigentum sind und weder aus einer strafbaren Handlung stammen noch der Pfändung oder Sicherungsübereignung unterliegen.

4. Lieferzeiten und Lieferverzug
4.1 Die vereinbarten Lieferzeiten sind verbindlich. Lieferfristen beginnen ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Eingang bei Gebrüder Fabian bzw. der von Gebrüder Fabian angegebenen Empfangsstelle.
4.2 Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant dies unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform mitzuteilen. In Fällen höherer Gewalt sind Gebrüder Fabian berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, soweit die Lieferverzögerung nicht nur vorübergehender Natur ist.
4.3 Im Falle des Lieferverzugs stehen Gebrüder Fabian unbeschadet vorstehender Ziffer 4.2 die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind Gebrüder Fabian berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und / oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

5. Annahme und Gefahrübergang
5.1 Lieferanten von Schrott und Metallen müssen Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen werden von Gebrüder Fabian grundsätzlich vorab telefonisch ausgesprochen und in Textform bestätigt.
5.2 Sofern nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf Gebrüder Fabian über, sobald die Ware deren Betriebsgelände, deren Lager oder einen anderen von Gebrüder Fabian bei der Bestellung angegebenen Lieferort erreicht hat. Wird die Entladung am Lieferort nicht von Gebrüder Fabian durchgeführt, verschiebt sich der Gefahrübergang auf den Zeitpunkt der vollständigen Entladung der Ware.
5.3 Bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Annahmeverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von ähnlichen Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb des Einwirkungsbereichs von Gebrüder Fabian befinden, berechtigen Gebrüder Fabian, die Annahme um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, ohne dass die Preisgefahr auf diese übergeht. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen Gebrüder Fabian dem Lieferanten baldmöglichst mit.
5.4 Personen, die in Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten auf dem Betriebsgelände von Gebrüder Fabian tätig sind, haben die Anordnungen und Bestimmungen der Betriebsordnung von Gebrüder Fabian sowie die bei Gebrüder Fabian anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umwelt- und sonstige Vorschriften einzuhalten.


6. Gewicht, Menge und Befund
6.1 Für die Abrechnung ist das von Gebrüder Fabian ermittelte Empfangsgewicht maßgeblich. Es gelten ergänzend die diesbezüglichen Bestimmungen der Handelsüblichen Bedingungen.
6.2 Zur Übernahme von Mehrmengen ist Gebrüder Fabian nicht verpflichtet. Gebrüder Fabian kann diese nach ihrer Wahl zum Vertragspreis oder zum Tagespreis übernehmen oder die Übernahme verweigern. Im letzteren Falle ist der Lieferant verpflichtet, alle Kosten für Hin- und Rücktransport zu tragen.
6.3 Bei Abweichungen von Material und Qualität von der vereinbarten Beschaffenheit gilt gegenüber Unternehmern unbeschadet der Rechte von Gebrüder Fabian gemäß nachfolgender Ziffer 9 der von Gebrüder Fabian bei Wareneingang abgegebene Material- und Qualitätsbefund, soweit der Lieferant einem solchen Befund nicht innerhalb von einem Werktag nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung von Gebrüder Fabian in Textform widerspricht. Erfolgt ein solcher Widerspruch nicht, erklärt der Lieferant sich mit dem mitgeteilten Befund einverstanden.


7. Preise, Zahlungen, Zahlungsziel, Aufrechnung
7.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schließt der vereinbarte Preis die Lieferung „frei Haus“ ein. Mit dem Preis sind sämtliche Transport-, Versicherungs-, Verpackungs- und sonstige Nebenkosten sowie Gebühren für die Anlieferung und Entladung an die von Gebrüder Fabian angegebene Lieferanschrift sowie bei Import auch Zölle und sonstige Einfuhrabgaben abgegolten, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
7.2 Die vorbehaltlose Zahlung eines Rechnungsbetrags durch Gebrüder Fabian beinhaltet keine Anerkennung der Leistung des Lieferanten als vertragsgemäß.
7.3 Von Gebrüder Fabian zu leistenden Zahlungen sind 14 Tage nach Zugang der Rechnung des Lieferanten zur Zahlung fällig, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist.
7.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Gebrüder Fabian im gesetzlichen Umfang zu.
7.5 Mit Ausnahme von Vorausabtretungen an Vorlieferanten im Rahmen von Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen bedürfen Abtretungen von Forderungen des Lieferanten gegen Gebrüder Fabian deren ausdrücklicher vorheriger Zustimmung.


8. Datenschutz
8.1 Zum Zwecke der Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung werden von Gebrüder Fabian gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und f EU-DSGVO personenbezogene Daten der jeweiligen Ansprechpartner des Verkäufers sowie ggf. von dessen Vertragspartnern (Entfallstellen) erfasst und entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
8. 2 Unter anderem werden die Gebrüder Fabian mitgeteilten personenbezogenen Daten von Ansprechpartnern des Verkäufers sowie ggf. von dessen Vertragspartnern (Entfallstellen) zur Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und f EU-DSGVO an die von Gebrüder Fabian als Subunternehmer eingesetzten Spediteure übermittelt. Gebrüder Fabian hat die Subunternehmer vertraglich verpflichtet, diese Daten ausschließlich zur Erfüllung und Durchführung des jeweiligen Subunternehmervertrages entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO zu verarbeiten. Seine nachfolgend aufgeführten Betroffenenrechte bezüglich dieser an Subunternehmer übermittelten Daten kann der jeweils Betroffene sowohl gegenüber uns als auch den Subunternehmern ausüben.
Der Verkäufer ist verpflichtet, die entsprechenden Informationen jeweils ordnungsgemäß auch an seine Vertragspartner in der Lieferkette zu erteilen, soweit entsprechende personenbezogene Daten von Ansprechpartnern dieser Vertragspartner an den Verkäufer weitergegeben und an Gebrüder Fabian übermittelt werden. Der Verkäufer stellt Gebrüder Fabian von allen Ansprüchen, die auf einem Verstoß des Verkäufers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen beruhen, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.
8.3 Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie den Zeitraum kaufmännischer und steuerlicher Aufbewahrungsfristen, üblicherweise zehn Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Leistungsaustausch stattfand, aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird Gebrüder Fabian die Daten umgehend vernichten bzw. löschen.
8.4 Für den Zeitraum der Aufbewahrung ist der jeweils Betroffene jederzeit berechtigt, um Auskunftserteilung über seine bei Gebrüder Fabian gespeicherten Daten und Ablichtungen zu ersuchen.
8.5 Der Betroffene kann darüber hinaus jederzeit die Berichtigung oder Löschung einzelner personenbezogener Daten sowie eine Beschränkung der Datenverarbeitung verlangen bzw. der Datenverarbeitung widersprechen, soweit dies dem berechtigten Interesse von Gebrüder Fabian an der Fortsetzung der Datenverarbeitung, insbesondere vor dem Hintergrund der Vertragsdurchführung sowie der o.g. kaufmännischen und steuerlichen Aufbewahrungsfristen, nicht entgegensteht. Zudem steht dem Betroffenen ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu. Die weiteren Rechte des Betroffenen ergeben sich aus Art. 15-23 EU-DSGVO (vgl. im Detail unter www.gebrueder-fabian.de).
8.6 Der Betroffene ist berechtigt, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt. Die Anschrift der für Gebrüder Fabian zuständigen Aufsichtsbehörde lautet: Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Ludwig-Erhard-Str 22, 7. OG, 20459 Hamburg, Telefon: +49 40/428 54 40 40, Telefax: +49 40/42 79 11 811, E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de.
8.7 Der Verkäufer ist verpflichtet, bei der Annahme von Waren, die ggf. personenbezogene Daten Dritter enthalten können (z.B. Adressaufkleber auf Altpapier und Kartonagen, Daten auf Elektro-Alt-Geräten), ausdrücklich und transparent auf die jeweilige Eigenverantwortung der Betroffenen im Hinblick auf die eigenständige Löschung, Unkenntlichmachung oder anderweitige Vernichtung personenbezogener Daten hinzuweisen. Ist der Verkäufer selbst Betroffener im Sinne des Datenschutzes, wird ihm ein entsprechender Hinweis hiermit durch Gebrüder Fabian erteilt. Soweit der Verkäufer entsprechende Waren in der Lieferkette nicht unmittelbar von den datenschutzrechtlich betroffenen Personen erlangt, verpflichtet er auch seine Vorlieferanten in entsprechende Art und Weise zu entsprechenden Hinweisen. Hat der Verkäufer Gebrüder Fabian insoweit nicht ausdrücklich (auch) rechtswirksam mit einer Auftragsverarbeitung i.S.v. Art. 28 EU-DSGVO beauftragt, haftet Gebrüder Fabian für etwaige Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben weder gegenüber den Betroffenen noch gegenüber dem Verkäufer. Der Verkäufer stellt Gebrüder Fabian von allen Ansprüchen, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.


9. Gewährleistung und Haftung
9.1 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen Gebrüder Fabian in vollem Umfang zu.
9.2 Gebrüder Fabian kommen den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügefristen nach, indem sie offensichtliche Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware grundsätzlich innerhalb von 3 Werktagen nach Ankunft der Ware auf ihrem Betriebsgelände oder bei Streckengeschäften innerhalb von 6 Werktagen nach Ankunft der Ware am jeweiligen Bestimmungsort anzeigen. Für Lieferungen von legiertem Eisen- und Nichteisenschrott beträgt die Rügefrist 10 Werktage.
9.3 Rügen wegen nicht erkennbarer Mängel erfolgen innerhalb von 10 Werktagen nach der Entdeckung.
9.4 Gebrüder Fabian sind berechtigt, auch bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Ware das Recht auf Rücktritt vom Vertrag auszuüben und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
9.5 Im Fall der mangelhaften Lieferung behalten Gebrüder Fabian sich vor, nach ihrer Wahl die Mängelbeseitigung oder Neulieferung zu verlangen. Eine Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen.
9.6 Im Falle qualitätsbedingter Rücklieferungen von Waren ist der Lieferant verpflichtet, die von Gebrüder Fabian für diese Ware gegebenenfalls bereits geleisteten Zahlungen unverzüglich unter Einschluss von Zinsen an Gebrüder Fabian zurückzuzahlen. Sofern dies nicht geschieht, hat Gebrüder Fabian das Recht, bis zum Eingang der Rückzahlungen die Waren einzubehalten.
9.7 Die Verjährungsfrist für Ansprüche der Gebrüder Fabian wegen Mängeln der Lieferung beträgt – gleich aus welchem Rechtsgrund – 36 Monate. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
9.8 Die Haftung des Lieferanten bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Von Ansprüchen Dritter, die auf einem Mangel der Leistung beruhen oder für welche die Lieferung oder das Verhalten des Lieferanten in sonstiger Weise ursächlich waren, stellt der Lieferant Gebrüder Fabian auf erstes Anfordern frei.
9.9 Der Lieferant hat ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und der von ihm eingesetzten Verrichtungsgehilfen wie eigenes Verschulden zu vertreten.
9.10 Ansprüche gegen Gebrüder Fabian auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, Gebrüder Fabian oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig oder der Schadensersatzanspruch resultiert aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Haftet Gebrüder Fabian in Fällen leichter Fahrlässigkeit wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, ist die Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und anderer zwingender gesetzlicher Regelungen bleibt unberührt.


10. Eigentumsvorbehalt
Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist für Gebrüder Fabian nur verbindlich, wenn er gesondert schriftlich vereinbart wurde.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Gebrüder Fabian ist berechtigt, Gebrüder Fabian gegenüber dem Lieferanten zustehende Forderungen und Rechte ohne Zustimmung des Lieferanten auf Dritte zu übertragen.
11.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Internationalen Privatrechts und international vereinheitlichter Kaufgesetzte, insbesondere des UN-Kaufrechts.
11.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame Bestimmung, die die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.
11.4 Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen. Gebrüder Fabian sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dies gilt nicht, sofern und soweit für eine Streitigkeit im Einzelfall ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht.

Hamburg 26.01.2019

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. Vertragspartner, Geltungsbereich, Allgemeines
1.1 Vertragspartner des Kunden ist die Gebrüder Fabian GmbH („Gebrüder Fabian“), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 92568.
1.2 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder sie ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn Gebrüder Fabian diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder sie ergänzender Vertragsbedingungen des Kunden die Leistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos erbracht wird. Etwaige früher vereinbarte, diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht länger anerkannt. Ist der Kunde mit der ausschließlichen Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht einverstanden, so hat er Gebrüder Fabian unverzüglich mit gesondertem Schreiben hierüber zu informieren.
1.3 Für ihren jeweiligen Anwendungsbereich gelten ergänzend die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Stahlschrott“, die „Handelsüblichen Bedingung für die Lieferung von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott“, die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Gießereistahlschrott“ (im Folgenden zusammenfassend „Handelsübliche Bedingungen“) sowie die „Usancen des Metallhandels“, herausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung. Im Fall von Widersprüchen haben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

2. Aufträge und Beschaffenheit
2.1 Aufträge des Kunden sind erst dann angenommen, wenn sie von Gebrüder Fabian schriftlich, in Textform oder per Fax gegenüber dem Kunden bestätigt werden. Maßgebend für den Umfang und die Art der Leistung ist allein der in der von Gebrüder Fabian ausgestellten Auftragsbestätigung wiedergegebene Auftrag des Kunden, sofern der Kunde dem in der Auftragsbestätigung enthaltenen Auftrag nicht unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht.
2.2 Auftragserteilungen, Auftragsbestätigungen, Abrufe, Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Vertragsänderungen oder -ergänzungen oder sonstige Erklärungen müssen schriftlich, in Textform oder per Fax erfolgen.
2.3 Schrott ist ein Sekundährrohstoff. Die Reinheit in Bezug auf Werkstoff und Qualität einer als Schrottlieferung bezeichneten Kaufsache ist begrenzt auf die Möglichkeit einer Materialsortierung nach Optik und Herkunft, welche mit berufsüblicher Sorgfalt erfolgt. Eine darüber hinaus gehende Beschaffenheitsvereinbarung bzgl. Sorte oder Legierungseinheit ist nicht Vertragsinhalt.
2.4 Die in Preislisten, Angeboten, auf der Website oder in sonstigen Materialien von Gebrüder Fabian enthaltenen Maße, Gewichte, Beschreibungen, Abbildungen oder sonstigen Angaben dienen daher nur als Richtschnur und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn Gebrüder Fabian dies ausdrücklich in Textform zusagen. Auch Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität und sonstige Beschaffenheit.
2.5 Garantien werden von Gebrüder Fabian ausschließlich im Rahmen des Geltungsbereichs der Handelsüblichen Bedingungen bzw. Usancen des Metallhandels gemäß vorstehender Ziffer 1.3 abgegeben, soweit diese die Abgabe einer solchen Garantie vorsehen. Im Übrigen gelten von
Gebrüder Fabian bei Vertragsabschluss abgegebene Beschaffenheitszusagen nur dann als Garantien, wenn sie von Gebrüder Fabian bei Vertragsabschluss ausdrücklich als „garantiert“ bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.
2.6 Bei Mengenabweichungen gelten die speziellen Regelungen der Handelsüblichen Bedingungen sowie der Usancen des Metallhandels in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich.

3. Leistung, Lieferzeit
3.1 Leistungsfristen und -termine sind stets unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit wurde ausdrücklich vereinbart. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, wobei Gebrüder Fabian den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informiert und dem Käufer im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich erstattet.
3.2 Ist schriftlich und ausdrücklich eine feste Lieferzeit oder -termin vereinbart so gilt folgendes: Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Bei Versendung von Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur maßgeblich.

4. Leistungsverzögerungen, Teilleistungen, Annahmeverzug
4.1 Bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, deren Ursachen sich außerhalb des Einwirkungsbereiches von Gebrüder Fabian befinden, berechtigen Gebrüder Fabian, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, sind der Kunde wie auch Gebrüder Fabian berechtigt, hinsichtlich des im Zeitpunkt der Erklärung noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils bereits erhaltene Gegenleistungen sind im Falle des Rücktritts unverzüglich zurückzugewähren.
4.2 Gebrüder Fabian ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist Gebrüder Fabian berechtigt, den ihr dadurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.4 Vertragsstrafen oder Schadenspauschalierungen wegen verzögerter Leistung sind nicht vereinbart.

5. Versand und Gefahrübergang
5.1 Gebrüder Fabian liefert grundsätzlich ab Werk, sämtliche Versandkosten, Zoll etc. trägt der Kunde. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Übergabe an den Transporteur.
5.2 Auf Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten und seine Gefahr an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung der Ware geht im Übrigen, auch bei Teilleistungen, spätestens mit der Übergabe an den Kunden, bei dessen Annahmeverzug mit der Bereitstellungsanzeige, über. Nach Gefahrenübergang entstehende Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden. Sämtliche mit dem Transport von Ware verbundenen rechtlichen Anforderungen sind nach Gefahrübergang durch den Kunden sicherzustellen; dieser stellt Gebrüder Fabian insoweit von allen an Gebrüder Fabian gerichteten Ansprüchen frei.
5.3 Transportweg und –mittel sowie die Art der Versendung werden von Gebrüder Fabian bestimmt, soweit nichts anderes ausdrücklich in Textform vereinbart ist.

6. Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
6.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungsbeträge mit Lieferung und Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Gebrüder Fabian über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und endgültig eingelöst wurde.
6.3 Im Falle einer Überschreitung der Zahlungsfristen werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens durch Gebrüder Fabian bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.4 Ist der Kunde mit einer Zahlung mehr als zwei Wochen im Rückstand, ist Gebrüder Fabian berechtigt, weitere Lieferungen nur noch gegen Vorkasse auszuführen.
6.5 Eine Aufrechnung des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
6.6 Ziffer 6.5 gilt nicht für Ansprüche, die dazu dienen, dass durch den Liefervertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung herzustellen.
6.7 Gebrüder Fabian ist berechtigt, gegen bestehende Ansprüche des Kunden mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die Gebrüder Fabian gegen den Kunden zustehen.

7. Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden
7.1 Vorbehaltlich längerer Fristen in den Handelsüblichen Bedingungen ist der Kunde verpflichtet, eine vertragsgegenständliche Sache unverzüglich nach Ablieferung durch Gebrüder Fabian zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Gebrüder Fabian hierüber unverzüglich Anzeige zu machen.
7.2 Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die vertragsgegenständliche Sache als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
7.3 Zeigt sich später ein bei der Untersuchung nach Ziffer 87.2 nicht erkennbarer Mangel, so muss die Anzeige über einen solchen Mangel vorbehaltlich längerer Fristen in den Handelsüblichen Bedingungen unverzüglich nach seiner Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die vertragsgegenständliche Sache als genehmigt.
7.4 Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
7.5 Gebrüder Fabian kann sich auf die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 8 nicht berufen, wenn Gebrüder Fabian einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

8. Gewährleistung
8.1 Weist eine vertragsgegenständliche Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel auf, ist Gebrüder Fabian nach Wahl von Gebrüder Fabian und unter Berücksichtigung der Belange des Kunden auf eigene
Kosten entweder zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Dem Kunden wird das Recht vorbehalten, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nacherfüllung durch Gebrüder Fabian endgültig fehlschlägt oder nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt wird.
8.2 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels stehen diesem nach Maßgabe nachfolgender Ziffer 9 zu.
8.3 Ansprüche gegen Gebrüder Fabian wegen eines Mangels an einer vertragsgegenständlichen Sache verjähren binnen zwölf Monaten ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, wenn Gebrüder Fabian den Mangel arglistig verschwiegen hat. Bei Übernahme von Beschaffungsrisiken, Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften sowie bei der Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9. Haftung für Schäden
9.1 Gebrüder Fabian haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Gebrüder Fabian, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, stets unbeschränkt. Darüber hinaus haftet Gebrüder Fabian stets unbeschränkt für Schäden, wenn sie auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Gebrüder Fabian, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.2 Im Übrigen haftet Gebrüder Fabian bei einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist. In diesen Fällen ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, wobei der Begriff der wesentlichen Vertragspflichten abstrakt solche Vertragspflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
9.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern 7, 8 sowie 9.1 und 9.2 vorgesehen, ist vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 9.4 ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
9.4 Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und anderer zwingender gesetzlicher Regelungen bleibt unberührt.

10. Datenschutz
10.1 Zum Zwecke der Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung werden von Gebrüder Fabian gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und f EU-DSGVO personenbezogene Daten der jeweiligen Ansprechpartner des Käufers sowie ggf. von dessen Vertragspartnern (Abladestellen) erfasst und entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
10.2 Unter anderem werden die Gebrüder Fabian mitgeteilten personenbezogenen Daten von Ansprechpartnern des Käufers sowie ggf. von dessen Vertragspartnern (Abladestellen) zur Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und f EU-DSGVO an die von Gebrüder Fabian als Subunternehmer eingesetzten Spediteure übermittelt. Gebrüder Fabian hat die Subunternehmer vertraglich verpflichtet, diese Daten ausschließlich zur Erfüllung und Durchführung des jeweiligen Subunternehmervertrages entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO zu verarbeiten. Seine nachfolgend aufgeführten Betroffenenrechte bezüglich dieser an Subunternehmer übermittelten Daten kann der jeweils Betroffene sowohl gegenüber Gebrüder Fabian als auch den Subunternehmern ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, die entsprechenden Informationen jeweils ordnungsgemäß auch an seine Vertragspartner in der Lieferkette zu erteilen, soweit entsprechende personenbezogene Daten von Ansprechpartnern dieser Vertragspartner an den Käufer weitergegeben und an Gebrüder Fabian übermittelt werden. Der Käufer stellt Gebrüder Fabian von allen Ansprüchen, die auf einem Verstoß des Käufers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen beruhen, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.
10.3 Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie den Zeitraum kaufmännischer und steuerlicher Aufbewahrungsfristen, üblicherweise zehn Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Leistungsaustausch stattfand, aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird Gebrüder Fabian die Daten umgehend vernichten bzw. löschen.
10.4 Für den Zeitraum der Aufbewahrung ist der jeweils Betroffene jederzeit berechtigt, um Auskunftserteilung über seine bei Gebrüder Fabian gespeicherten Daten zu ersuchen.
10.5 Der Betroffene kann darüber hinaus jederzeit die Berichtigung oder Löschung einzelner personenbezogener Daten sowie eine Beschränkung der Datenverarbeitung verlangen bzw. der Datenverarbeitung widersprechen, soweit dies dem berechtigten Interesse von Gebrüder Fabian an der Fortsetzung der Datenverarbeitung, insbesondere vor dem Hintergrund der Vertragsdurchführung sowie der o.g. kaufmännischen und steuerlichen Aufbewahrungsfristen, nicht entgegensteht. Zudem steht dem Betroffenen ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu. Die weiteren Rechte des Betroffenen ergeben sich aus Art. 15-23 EU-DSGVO (vgl. im Detail unter www.gebrueder-fabian.de).
10.6 Der Betroffene ist berechtigt, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt. Die Anschrift der für Gebrüder Fabian zuständigen Aufsichtsbehörde lautet: Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Ludwig-Erhard-Str 22, 7. OG, 20459 Hamburg, Telefon: +49 40/428 54 40 40, Telefax: +49 40/42 79 11 811, E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de.
10.7 Bezüglich etwaiger personenbezogener Daten Dritter, die ggf. in oder an Lieferungen von Gebrüder Fabian enthalten oder angebracht sind (z.B. Adressaufkleber bei Altpapier, Daten auf Elektro-Alt-Geräten), wurden, soweit Gebrüder Fabian dies möglich war, die Betroffenen von Gebrüder Fabian auf ihre jeweilige Eigenverantwortung im Hinblick auf die eigenständige Löschung, Unkenntlichmachung oder anderweitige Vernichtung personenbezogener Daten hingewiesen. Soweit Gebrüder Fabian ein unmittelbarer Hinweis an die datenschutzrechtlich betroffenen Personen mangels direkter Vertragsbeziehung nicht möglich war, hat Gebrüder Fabian die Vorlieferanten entsprechend vertraglich verpflichtet. Gebrüder Fabian übernimmt daher keine Haftung für etwaige Ansprüche Dritter, seien sie privater oder behördlicher Natur, die bezüglich etwaiger in oder an Lieferungen von Gebrüder Fabian enthaltenen oder angebrachten personenbezogenen Daten wegen etwaiger Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben gegen den Käufer erhoben werden.

11. Exportkontrolle und Endverwendung
11.1 Soweit nicht anders vereinbart, stellt der Kunde bei einer mit Gebrüder Fabian vereinbarten Lieferung ins Ausland auf seine Kosten sicher, dass hinsichtlich der zu liefernden Waren alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Einfuhrlandes sowie auch alle sonstigen einschlägigen Exportbestimmungen berücksichtigt werden.
11.2 Soweit eine Ausfuhr der gelieferten Waren durch den Kunden erfolgt, ist dieser verpflichtet, eine etwaige Genehmigungspflicht, sonstige einschlägige Aus- und Einfuhrvorschriften sowie etwaige Embargos zu beachten.
11.3 Auf Aufforderung durch Gebrüder Fabian wird der Kunde den Endverbleib und die Endverwendung der gelieferten Waren nachweisen.
11.4 Der Kunde verpflichtet sich, bei einer Weitergabe der von uns gelieferten Waren an Dritte diese Dritten in gleicher Weise wie in vorstehenden Ziffern 11.1 bis 11.3 zu verpflichten.
11.5 Bei Nichtbeachtung vorstehender Pflichten durch den Kunden sind Gebrüder Fabian von der Lieferpflicht befreit. Der Kunde stellt Gebrüder Fabian von etwaigen Ansprüchen Dritter, die aus einer Verletzung der vorstehenden Pflichten resultieren, frei.

12. Abfallrechtliche Vorschriften und Sonderregelungen
12.1 Beide Parteien sind zur uneingeschränkten Einhaltung der zur Zeit der Vertragsdurchführung geltenden abfallrechtlichen Vorschriften und Gesetze verpflichtet und haben die Einhaltung auf Verlangen der jeweils anderen Partei nachzuweisen.
12.2 Insbesondere ist bei der Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EG) 1013/2006 das ordnungsgemäße Ausfüllen und die Mitführung des Dokuments gemäß Anhang VII der Verordnung sicherzustellen, dass von der Partei, die die Verbringung veranlasst und vom Empfänger sowie, falls dieser die Abfälle nicht selbst verwertet, von dem Betreiber der Verwertungsanlage bei Übergabe der Abfälle zu unterzeichnen ist. Sollte die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorhergesehenen Weise abgeschlossen werden oder stellt sich heraus, dass sie als illegale Verbringung durchgeführt wird, hat die Partei, die die Verbringung veranlasst hat, für die Rücknahme der Abfälle oder deren Verwertung auf andere Weise sowie für eine eventuell erforderliche Zwischenlagerung der Abfälle zu sorgen.
12.3 Für den Fall, dass die Partei, die die Verbringung veranlasst hat, zur Erfüllung nicht in der Lage ist (z.B. bei Insolvenz) übernimmt automatisch der Empfänger die vorgenannten Rücknahme-, Verwertungs- und Zwischenlagerungspflichten.
12.4 Die Partei, die die Verbringung veranlasst hat, ist verpflichtet, die Unterlagen über die Abfallverbringung für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Beginn der Verbringung aufzubewahren. Der zuständigen Behörde ist auf Ersuchen von der Partei, die die Verbringung veranlasst hat, oder dem Empfänger eine Kopie des Vertrages zu übermitteln.
12.5 Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils andere Partei von sämtlichen gegen diese gerichteten Ansprüche Dritter und sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen freizuhalten, die aus einer Nicht-Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften resultieren, oder sofern eine Freihaltung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, der jeweils anderen Partei Schadensersatz in Höhe der daraus erlittenen wirtschaftlichen Nachteile zu leisten.

13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Die vertragsgegenständlichen Sachen („Vorbehaltsware“) bleiben im Eigentum von Gebrüder Fabian, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag erfüllt hat.
13.2 Verarbeitungen oder Bearbeitungen von Vorbehaltsware zusammen mit anderen beweglichen Sachen dürfen durch den Kunden nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs vorgenommen werden. Solche Verarbeitungen oder Bearbeitungen von Vorbehaltsware durch den Kunden werden für die Gebrüder Fabian vorgenommen. Wird Vorbehaltsware mit anderen nicht der Gebrüder Fabian gehörenden beweglichen Sachen verarbeitet, so erwirbt die Gebrüder Fabian Miteigentum an der oder den neuen Sachen im Verhältnis des Einkaufswerts der Vorbehaltsware zum Einkaufswert der anderen verarbeiteten beweglichen Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der oder den neuen Sachen, wird der Kunde der Gebrüder Fabian Miteigentum im Verhältnis des Einkaufswerts der Vorbehaltsware zu der oder den neuen Sachen einräumen. Dies gilt auch bei Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen. Die neuen Sachen, die durch Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware entstehen, gelten in Bezug auf die Gebrüder Fabian daran zustehenden Miteigentumsanteile als Vorbehaltsware.
13.3 Während des Bestehens eines Eigentumsvorbehalts an einer Vorbehaltsware ist dem Kunden die Weiterveräußerung dieser Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde mit demjenigen, an den er die Vorbehaltsware weiterveräußert, einen Eigentumsvorbehalt an dieser Vorbehaltsware vereinbart, der den Regelungen dieser Ziffer 13 entspricht.
Der Kunde tritt den dies annehmenden Gebrüder Fabian für den Fall der Weiterveräußerung hiermit bereits jetzt seine aus einer solchen Veräußerung entstehenden Forderungen und Rechte, einschließlich aller Nebenrechte, gegen Dritte unwiderruflich ab. Soweit der Kunde mit seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis vereinbart hat, bezieht sich die Abtretung auf die Saldoforderungen. In dem Fall, dass Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen weiterveräußert und für die Vorbehaltsware kein Einzelpreis vereinbart worden ist, tritt der Kunde denjenigen Teil der ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Zahlungsforderung an Gebrüder Fabian ab, der dem von Gebrüder Fabian gegenüber dem Kunden für die Veräußerung dieser Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Betrag entspricht. Bei der Weiterveräußerung von Sachen, an denen Gebrüder Fabian gemäß Ziffer 13.2 ein Miteigentumsanteil zusteht, erfolgt die Abtretung der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen jeweils anteilig in Höhe des Gebrüder Fabian an der weiterveräußerten Sache zustehenden Miteigentumsanteils.
Die abgetretenen Forderungen werden sicherungshalber abgetreten und dienen Gebrüder Fabian in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist bis zu einem entsprechenden Widerruf durch Gebrüder Fabian berechtigt, die an Gebrüder Fabian abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einzuziehen. Auf Verlangen von Gebrüder Fabian ist der Kunde verpflichtet, den Schuldnern dieser Forderungen die Vorausabtretungen anzuzeigen und Gebrüder Fabian die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Gebrüder Fabian ist berechtigt, die an Gebrüder Fabian erfolgten Vorausabtretungen gegenüber den Schuldnern dieser Forderungen auch selbst anzuzeigen.
13.4 Soweit der Wert der Sicherungsrechte, die Gebrüder Fabian zustehen, den Wert der Forderungen von Gebrüder Fabian gegen den Kunden insgesamt um mehr als 10 % übersteigt, wird Gebrüder Fabian auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Welche Sicherungsrechte freigegeben werden, bestimmt Gebrüder Fabian unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden.
13.5 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Verpfändungen, Sicherungsübereignungen) oder anderen Abtretungen der in Ziffer 13.3 genannten Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahmen von Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von Gebrüder Fabian hinzuweisen und Gebrüder Fabian über die Pfändungen oder Beschlagnahmen unverzüglich zu informieren.

14. Schlussbestimmungen
14.1 Der Kunde kann ihm gegenüber Gebrüder Fabian zustehende Forderungen, mit Ausnahme von Geldforderungen, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Gebrüder Fabian auf Dritte übertragen.
14.2 Gebrüder Fabian ist berechtigt, Gebrüder Fabian gegenüber dem Kunden zustehende Forderungen und Rechte ohne Zustimmung des Kunden auf Dritte zu übertragen.
14.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Internationalen Privatrechts und international vereinheitlichter Kaufgesetzte, insbesondere des UN-Kaufrechts.
14.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame Bestimmung, die die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.
14.5 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen. Gebrüder Fabian sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dies gilt nicht, sofern und soweit für eine Streitigkeit im Einzelfall ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht.

Hamburg 26.01.2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen Entsorgung


1. Vertragspartner. Geltungsbereich
1.1 Vertragspartner des Kunden ist die Gebrüder Fabian GmbH („Gebrüder Fabian“), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 92568.
1.2 Gebrüder Fabian erbringt Leistungen ausschließlich auf Grundlage der folgenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ausdrücklich schriftlich zustimmen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gelten ergänzend unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf, wobei die hiesigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Entsorgung bei Widersprüchlichkeit oder Lücken Vorrang haben.

2. Leistung, Subunternehmer
2.1 Der Vertrag erfasst die Bereitstellung von Containern zur Aufnahme der von dem Kunden am angegebenen Ort einzufüllenden Abfälle, die Miete der jeweiligen Container und die Abholung der jeweils befüllten Container zur weiteren Entsorgung.
2.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als rechtsverbindlich angenommen, wenn sie von uns in Textform, z.B. per E-Mail oder Telefax, bestätigt wurden. Gleiches gilt für mündliche Abreden und Änderungen des Vertrages.
2.3 Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung dieses Vertrages auch Dritter zu bedienen.

3. Zufahrten, Aufstellplatz und Sicherung von Containern
3.1 Container werden bei der Bereitstellung auf Anweisung und Gefahr des Kunden abgestellt. Für ausreichende Bodenbeschaffenheit und sonstige Eignung von Zufahrtswegen und Aufstellplatz ist allein der Kunde verantwortlich.
3.2 Dem Kunden obliegt die Einholung der ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – wie etwa einer Sondernutzungsgenehmigung – zur Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen auf eigene Kosten. Die Genehmigung ist uns auf Verlangen vorzulegen.
3.3 Der Kunde hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderliche Zustimmung der Eigentümer zu besorgen. Die Zustimmung ist uns auf Verlangen vorzulegen.
3.4 Der Kunde übernimmt die nach der Straßenverkehrsordnung, den Unfallverhütungsvorschriften und ggf. den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung der Container, z.B. ordnungsgemäße Absperrung, Beleuchtung und Beschilderung.
3.5 Verletzt der Kunde die Verpflichtungen aus Ziff. 3.1 bis 3.4, haftet er uns gegenüber für alle daraus entstehenden Schäden und sonstige Mehraufwendungen, insbesondere auch für solche aus behördlicher Inanspruchnahme wegen fehlender Genehmigung (z.B. Bußgelder). Von Ansprüchen Dritter, insbesondere wegen unbefugter Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks oder fehlender Absicherung der Container, stellt der Kunde uns frei.

4. Beladung von Containern und Sorgfaltspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde haftet für die pflegliche Benutzung der Container. Container dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts befüllt werden. Die Einhaltung des Ladegewichts und der Außenabmessungen sind durch den Kunden sicherzustellen. Eine Behandlung der in die Container eingefüllten Stoffe in den Containern (Verbrennen, Einschlämmen, Einstampfen, u.a.) ist untersagt.
4.2 Der Kunde garantiert eine vereinbarungsgemäße Handhabung und Befüllung von Containern, sowie deren freie Zugänglichkeit zum Abtransport. In Zweifelsfällen sind unsere Mitarbeiter vor der Befüllung der Container zu befragen. Jeder Container darf nur entsprechend dem bzw. der bei Vertragsschluss angegebenen Abfallschlüssel bzw. Abfallbezeichnung befüllt werden. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die in die Container eingefüllten Stoffe als Abfälle nach den geltenden Abfallschlüsseln zu deklarieren.
4.3 Der Kunde ist für alle Stoffe verantwortlich, die während der Bereitstellung bis zur Abholung in die Container gefüllt werden, auch wenn dies ohne sein Wissen durch Dritte geschieht.
4.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die vertragsgegenständlichen Container selbsttätig umzusetzen oder Dritten, die nicht ausdrücklich von uns hierzu beauftragt wurden, zur Abholung zu überlassen. Auch eine Untervermietung der Container ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung (schriftlich oder in Textform z.B. per E-Mail oder Telefax) nicht zulässig.
4.5 Werden Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen oder Gegenständen befüllt oder entsprechen die in die Container eingefüllten Abfälle nicht den vertraglich festgelegten Abmessungen, Gewichten und sonstigen für den Transport oder die Verwertung bzw. Beseitigung maßgeblichen Eigenschaften, sind wir berechtigt, den Abtransport zu verweigern. Nur in diesem Fall ist der Kunde abweichend von vorstehender Ziffer 4.4 berechtigt und verpflichtet, die Abfälle in eigener Verantwortung ordnungsgemäß zu entsorgen und den geleerten Container unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Tagen – zur Abholung durch uns bereitzuhalten.
Stellt sich eine nicht ordnungsgemäße Befüllung von Containern erst zu einem späteren Zeitpunkt heraus, sind wir berechtigt, von dem Kunden Ersatz der erforderlichen Mehraufwendungen zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle zu verlangen. Bei einer behördlichen Sicherstellung der Abfälle, sind wir berechtigt, eine angemessene Zwischenlagerungsvergütung zu verlangen.
4.6 Der Kunde haftet für alle uns entstehenden Kosten und Schäden jeglicher Art, inklusive der Kosten für eine erforderliche Analyse oder Nachsortierung, die durch die Nichtbeachtung der vorgenannten Ziffern 4.1 bis 4.5 entstehen.

5. Ausführungsverweigerung, Rücktrittsrecht
5.1 Wir sind berechtigt, die Ausführung eines Auftrags zu verweigern, solange der Kunde seinen aus den Ziffern 3 und 4 resultierenden Pflichten nicht nachkommt.
5.2 Wir sind überdies berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde seine ihm nach Ziffern 3 und 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, wir ihm hierzu eine angemessene Frist gesetzt haben und ein weiteres Festhalten am Vertrag für uns unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist entbehrlich, wenn die Nichterfüllung seiner Pflichten durch den Kunden länger als drei Monate andauert.

6. Leistungszeiten und -verzug
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, uns für die An- und Abfahrt der Container mit einer angemessenen Vorlaufzeit verbindliche Zeitangaben zu benennen, zu denen eine Bereitstellung und Abholung durchgeführt werden kann. Gerät der Kunde mit der Annahme oder der Bereithaltung von Containern zur Abholung in Verzug, können wir Ersatz von Schäden und Mehraufwendungen verlangen. Gleiches gilt im Falle der berechtigten Verweigerung der Auftragsausführung durch uns gemäß Ziffer 5.1.
6.2 Vereinbarungen über Leistungszeiten sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns in Textform bestätigt wurden. Auch bei verbindlich vereinbarten Leistungszeiten sind Abweichungen von bis zu vier Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Kunden keine Ansprüche gegen uns.
6.3 Eine Nachfrist zur Leistung, die ein Kunde uns im Gewährleistungsfall zu setzen hat, muss mindestens drei Werktage betragen.
6.4 Bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von ähnlichen Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb unseres Einwirkungsbereiches befinden, berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wenn die Behinderung durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwinden ist und länger als drei Monate andauert, sind sowohl der Kunde als auch wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils von dem Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit.
6.5 Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Leistungen in Verzug, sind wir berechtigt, von der Erbringung weiterer Dienstleistungen abzusehen. Etwaige dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
6.6 Wir geraten nicht in Leistungsverzug, solange der Kunde seinen Verpflichtungen aus Ziffern 3 und 4 nicht nachkommt.
6.7 Vertragsstrafen oder Schadenspauschalierungen wegen verspäteter Leistungen sind nicht vereinbart.

7. Eigentum
Das Eigentum an den in die Container eingefüllten Abfällen geht mit der Abholung der Container und damit Übergabe der Abfälle auf uns über.

8. Preise und Preisänderungen
8.1 Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Bereitstellung, Miete und den Transport der überlassenen Container, Wartezeiten bis zu 30 Minuten bei An- und Abfuhr, Vertriebs- und Gestehungskosten, sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfälle.
8.2 Zusätzlich in Auftrag gegebene Leistungen oder notwendige Nebenkosten im Zusammenhang mit der Aufstellung und Abholung der Container, wie z.B. Kosten für besondere Sicherungsmaßnahmen, Reinigung des Aufstellplatzes, Umsetzung der Container oder behördliche Gebühren werden gemäß gesonderter Vereinbarung berechnet.
8.3 Vom Kunden zu vertretende Leerfahrten und Wartezeiten ab 31 Minuten werden im Viertelstundentakt berechnet.
8.4 Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.5 Bei Vertragsverhältnissen, die eine regelmäßige Leistung zum Gegenstand haben, sind wir berechtigt, Preisanpassungen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB vorzunehmen, soweit es zu Kostenänderungen bei den für die Preisbildung gemäß vorstehender Ziffer 8.1 relevanten Kalkulationsgrundlagen kommt. Hierbei dürfen wir Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen berücksichtigen und haben eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Wir haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen wir Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
8.6 Preisanpassungen werden erst nach Ankündigung (schriftlich oder in Textform) gegenüber dem Kunden wirksam, die mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
8.7 Der Kunde hat das Recht, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung bezüglich der Abfallart, für welche die Preisänderung gilt, vorzeitig teilweise zu kündigen, sofern er der Preisanpassung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung widerspricht. Anderenfalls tritt die Preisanpassung zum angekündigten Zeitpunkt in Kraft. Die Kündigung bedarf der Textform. Das ordentliche Recht zur Kündigung sowie das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.

9. Zahlungen
9.1 Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät spätestens, auch ohne Mahnung, 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug und hat sodann die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
9.2 Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn der Kunde mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug ist oder Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen.
9.3 Aufrechnungen gegen von uns erstellte Rechnungsbeträge oder die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sind nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig titulierten Forderungen des Kunden zulässig.

10. Haftung
10.1 Wir haften unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso haften wir unbeschränkt in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen.
10.2 Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften wir nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
10.3 Bei mangelhafter Leistung durch uns können wir nach eigener Wahl als Nacherfüllung die Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen oder mangelfrei neu leisten. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht nur um unerhebliche Mängel handelt, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nach Maßgabe von Ziffer 10.1 und 10.2 zu.
10.4 Ansprüche wegen Mängeln unserer Leistung verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Leistungserbringung. Dies gilt für Rechtsmängel entsprechend. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. § 634 a Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
10.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
10.6 §§ 425 bis 439 HGB bleiben von den vorstehenden Ziffern 10.1 bis 10.5 unberührt.
10.7 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

11. Datenschutz
11.1 Zum Zwecke der Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung werden von Gebrüder Fabian gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f EU-DSGVO personenbezogene Daten der jeweiligen Ansprechpartner des Kunden sowie ggf. von dessen Vertragspartnern (Entfall- und/oder Abladestellen) erfasst und entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
11.2 Unter anderem werden die Gebrüder Fabian mitgeteilten personenbezogenen Daten von Ansprechpartnern des Kunden sowie ggf. von dessen Vertragspartnern zur Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und f EU-DSGVO an die von Gebrüder Fabian eingesetzten Subunternehmen (z.B. Spediteure) übermittelt. Gebrüder Fabian hat die Subunternehmer vertraglich verpflichtet, diese Daten ausschließlich zur Erfüllung und Durchführung des jeweiligen Subunternehmervertrages entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO zu verarbeiten. Seine nachfolgend aufgeführten Betroffenenrechte bezüglich dieser an Subunternehmer übermittelten Daten kann der jeweils Betroffene sowohl gegenüber Gebrüder Fabian als auch den Subunternehmern ausüben.
Der Kunde ist verpflichtet, die entsprechenden Informationen jeweils ordnungsgemäß auch an seine Vertragspartner in der Entsorgungskette zu erteilen, soweit entsprechende personenbezogene Daten von Ansprechpartnern dieser Vertragspartner an den Kunden weitergegeben und an Gebrüder Fabian übermittelt werden. Der Kunde stellt Gebrüder Fabian von allen Ansprüchen, die auf einem Verstoß des Kunden gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen beruhen, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.
11.3 Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie den Zeitraum kaufmännischer und steuerlicher Aufbewahrungsfristen, üblicherweise zehn Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Leistungsaustausch stattfand, aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der Unternehmer die Daten umgehend vernichten bzw. löschen.
11.4 Für den Zeitraum der Aufbewahrung ist der jeweils Betroffene jederzeit berechtigt, um Auskunftserteilung über seine bei Gebrüder Fabian gespeicherten Daten zu ersuchen.
11.5 Der Betroffene kann darüber hinaus jederzeit die Berichtigung oder Löschung einzelner personenbezogener Daten sowie eine Beschränkung der Datenverarbeitung verlangen bzw. der Datenverarbeitung widersprechen, soweit dies dem berechtigten Interesse von Gebrüder Fabian an der Fortsetzung der Datenverarbeitung, insbesondere vor dem Hintergrund der Vertragsdurchführung sowie der o.g. kaufmännischen und steuerlichen Aufbewahrungsfristen, nicht entgegensteht. Zudem steht dem Betroffenen ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu. Die weiteren Rechte des Betroffenen ergeben sich aus Art. 15-23 EU-DSGVO (vgl. im Detail unter www.gebrueder-fabian.de).
11.6 Der Betroffene ist berechtigt, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt. Die Anschrift der für Gebrüder Fabian zuständigen Aufsichtsbehörde lautet: Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Ludwig-Erhard-Str 22, 7. OG, 20459 Hamburg, Telefon: +49 40/428 54 40 40, Telefax: +49 40/42 79 11 811, E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de.
11.7 Bezüglich etwaiger personenbezogener Daten Dritter, die ggf. in oder an den in die Container eingefüllten Materialien enthalten oder angebracht sind (z.B. Adressaufkleber auf Altpapier und Kartonagen, Daten auf Elektro-Alt-Geräten), wurden die jeweils Betroffenen von dem Kunden auf ihre jeweilige Eigenverantwortung im Hinblick auf die eigenständige Löschung, Unkenntlichmachung oder anderweitige Vernichtung personenbezogener Daten hingewiesen. Ist der Kunde selbst Betroffener im Sinne des Datenschutzes, wird ihm ein entsprechender Hinweis hiermit durch Gebrüder Fabian erteilt. Hat der Kunde Gebrüder Fabian insoweit nicht ausdrücklich (auch) rechtswirksam mit einer Auftragsverarbeitung i.S.v. Art. 28 EU-DSGVO beauftragt, haftet Gebrüder Fabian für etwaige Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben weder gegenüber den Betroffenen noch gegenüber dem Kunden. Der Kunde stellt Gebrüder Fabian von allen Ansprüchen wegen etwaiger Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.

12. Gerichtsstand
Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt unser Firmensitz (Hamburg) als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind aber berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13. Vollmacht
Wir werden vom Kunden bevollmächtigt, alle im Zusammenhang mit der Übernahme der Abfälle erforderlichen Erklärungen gegenüber Behörden oder Dritten, insbesondere Begleit- und Übernahmescheine, auszustellen. Die Zulässigkeit der Ausstellung der Begleitscheine durch den Kunden bleibt hiervon unberührt.

14. Schlussbestimmungen
14.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so ist die Lücke durch eine angemessene Regelung auszufüllen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrags vereinbart hätten, wenn sie die Lücke bei Vertragsschluss gekannt hätten.
14.2 Es gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Hamburg, den 26.01.2019